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Aufgrund der eingeschränkten Behandlungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland benötigt jede Person, die nicht Arzt ist und die Heilkunde ausüben will, eine Erlaubnis (§1 Abs. 1 HeilprG).
Unter den Begriff der Ausübung der Heilkunde fällt prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§1 Abs. 2 HeilprG).
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.93 können Personen, welche die Heilkunde nur auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben wollen und keine Diplomprüfung im Studiengang Psychologie abgelegt haben, in der das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand dieser Prüfung war, die eingeschränkte Erlaubnis im Sinne des §1 Abs.1 Heilpraktikergesetz erwerben.
Diese "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem gebiet der Psychotherapie" berechtigt jedoch nicht dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen.
Ebenso berechtigt sie nach dem am 01.01.99 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) nicht dazu, die Berufsbezeichnung Psychotherapeut zu führen.
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